AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern, sie gelten ausschließlich gegenüber Wiederverkäufern. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

§ 2 Zustandekommen des Vertrags
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung der bestellten Ware oder einer Auftragsbestätigung, in der die Lieferfristen festgelegt werden, annehmen.

§ 3 Erfüllungsort und Lieferung
Erfüllungsort für alle Lieferungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Geschäftssitz der INVERO GmbH, 21502 Geesthacht. Die Versandkosten, einschließlich Verpackungen trägt der Käufer. Die Waren sind unversichert zu versenden.

§ 4 Lieferzeit
Sollte eine Lieferung durch die INVERO GmbH nicht innerhalb der festgesetzten Lieferzeit erfolgen, so hat der Käufer anschließend schriftlich eine Nachfrist von mindestens 16 Tagen zu bestimmen. Sollte eine Lieferung innerhalb dieser Frist nicht erfolgen, ist er zum Rücktritt berechtigt. Will der Käufer Schadensersatz statt der Lieferung verlangen gilt Absatz 1 entsprechend. Mit Ausübung des Rücktrittsrechts besteht die Möglichkeit daneben Schadensersatz zu fordern nicht mehr. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.

§ 5 Mängelrüge/Gewährleistung
Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 4 Tagen nach Erhalt der Ware an INVERO GmbH abzusenden. Versteckte Mängel hat der Besteller unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigten Mangelrügen hat INVERO GmbH das Recht auf Nachbesserung oder eine mangelfreie Ersatzware zu liefern. INVERO GmbH trägt in einem solchen Fall die Frachtkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Das Recht auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen wird ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt im übrigen 2 Jahre ab Übergabe der Ware. Eine über den hier festgelegten Rahmen hinausgehende Gewährleistung besteht nicht. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt § 6. Soweit der Besteller die Ware an einen Endverbraucher absetzt, gilt ergänzend § 7.

§ 6 Haftungsbeschränkung
Eine Haftung der INVERO GmbH - gleich aus welchem Rechtsgrundtritt tritt nur ein, wenn der Schaden

A) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verursacht worden oder 
B) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

Für den Fall einer auf leichter Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung einer in Abs. la) bezeichneten vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehen im Rahmen der Vertragsabwicklung typischerweise gerechnet werden muss. Gleiches gilt im Falle des Abs. Ib) sofern der Schaden nicht durch die gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von INVERO verursacht sind.

§ 7 Rückgriff des Besteller
Wird der Besteller seinerseits von einem Verbraucher wegen Mangelhaftigkeit der Ware in Anspruch genommen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Macht der Unternehmer Schadensersatzansprüche geltend gilt § 6 entsprechend.

§ 8 Zahlung
Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.

Die Rechnungen sind zahlbar sofort.

INVERO GmbH gewährt folgende Skonti:

- 3 % bei Zahlungen innerhalb der ersten 10 Tage ab Warenzugang.
- 5 % bei Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung, sofern der Rechnungsbetrag dem Konto der INVERO endgültig gut geschrieben bleibt.

Die Gewährung der Skonti lässt die Geltendmachung von Verzugszinsen 30 Tage nach Zugang der Rechnung unberührt.

§ 9 Zahlungsweise
Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den die Lieferung umfassenden Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Das Recht vom Verträge zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern, bleibt hiervon unberührt.

Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Sollte der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 übersteigen, werden wir, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangendes Bestellern insoweit freigeben.

§ 11 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der INVERO GmbH.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist Im übrigen gut bei Ansprüchen der INVERO GmbH gegenüber dem Besteller dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

§ 12 Schluss
An Stelle einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung am besten entspricht